Artikel zum Thema: Prognoserechnung
Steuertermine für Herabsetzungsanträge - ausnahmsweise keine Anspruchsverzinsung
Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2021 bzw. ab 1. Oktober 2021 zu beachten:
Bis spätestens 30. September 2021 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2021 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2021 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.
Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2021 beginnen grundsätzlich für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2020 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.
Für die Veranlagung 2020 besteht jedoch eine COVID-19-bedingte Sonderregelung - für diesen Veranlagungszeitraum werden generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Es ist daher ausnahmsweise nicht erforderlich, bei erwarteten Nachzahlungen bis Ende September 2021 eine Anzahlung zu leisten, um der Problematik der Nachforderungszinsen zu entgehen. Generell - und somit voraussichtlich für die Veranlagung 2021 - gilt, dass keine Belastung eintritt, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht.
Allgemein gilt schließlich, dass anfallende Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Außerdem ist zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
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